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Dokument-ID: 1125764
1.12 Behandlung von Anstaltsgut
Die Strafgefangenen haben gem § 35 StVG von ihnen benützte Anstaltsräume und deren Einrichtungen sauber und in Ordnung zu halten und die ihnen überlassenen Anstaltssachen sowie die Gegenstände, mit denen sie bei Verrichtung der ihnen zugewiesenen Arbeit zu tun haben, schonend zu behandeln.