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Albert Scherzer - Emil Nagl | Glossar

Anzeigepflicht

Im Gegensatz zu Privatpersonen stehen Behörden und öffentliche Dienststellen unter einer Anzeigepflicht. § 78 Abs 1 StPO schränkt die Anzeigepflicht auf Straftaten, die den „gesetzmäßigen Wirkungsbereich“ einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle betreffen, also auf Wahrnehmungen im Rahmen ihrer hoheitlichen Befugnisse, ein (OGH 25.09.2017, 17 Os 12/17v). In diesem Zusammenhang wird von der allgemeinen Anzeigepflicht gesprochen. Es müssen jene Delikte der Staatsanwaltschaft bzw der Kriminalpolizei angezeigt werden, die den Behörden im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeiten zur Kenntnis gelangt sind und im Rahmen der Offizialmaxime von den Strafverfolgungsbehörden von Amts wegen zu verfolgen sind. Eine Beleidigung, die im Strafgesetzbuch als Privatanklagedelikt ausgestaltet wurde und somit nicht von Amts wegen zu verfolgen ist, begründet auch bei dienstlicher Wahrnehmung keine Anzeigepflicht.

Die Anzeigepflicht besteht aber dann nicht, wenn entweder die Anzeige eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf oder, wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen Kurzem durch Schadenswiedergutmachung entfallen. Unter Ersteres fallen zum Beispiel jene Vertrauenskonstellationen mit Jugendämtern oder Suchtmittelberatungseinrichtungen, deren Funktionieren bei Aufrechterhaltung der Anzeigepflicht nicht möglich wäre. Die zweite Ausnahme betrifft jene Fälle, in denen naheliegt, dass die Strafbarkeit durch „Tätige Reue“ iSd StGB aufgehoben wird. Daneben wurde im Ärztegesetz (ÄrzteG) eine spezielle Anzeigepflicht für Ärzte geschaffen, die jeden Arzt verpflichtet, Straftaten anzuzeigen, wenn dadurch der Tod oder zumindest eine schwere Körperverletzung hervorgerufen wurde.

Durch die Verletzung der Anzeigepflicht kann ein Amtsmissbrauch nach § 302 StGB verwirklicht sein (OGH 21.01.2015, 17 Os 47/14m, RS0120401).