Geschworener
Geschworene sind ebenso wie Schöffen Ausfluss der Beteiligung der Bevölkerung an der Rechtsprechung. Bei besonders schweren Straftaten und bei politischen Delikten entscheiden jeweils acht Geschworene ohne Beteiligung von Berufsrichtern über die Schuldfrage. Die Höhe der Strafe wird schließlich vom Richter festgesetzt. Geschworenen wird nicht zugemutet, hinsichtlich der Schuldfrage eine Begründung abzugeben. Die Entscheidung des Geschworenengerichtes über die Schuld, dh ob der Angeklagte schuldig oder nicht schuldig ist, ist allerdings von wenigen Ausnahmen abgesehen endgültig und es kann dagegen kein Rechtsmittel ergriffen werden. Zu Fragen, die an Geschworenen gestellt werden dürfen, siehe zB (OGH 24.05.2017, 15 Os 143/16t). Die Rechte und Pflichten von Geschworenen werden hinreichend im Schöffen- und Geschworenengesetz geregelt. Vom Amt des Geschworenen sind, ebenso wie Schöffen, Personen ausgeschlossen, die aufgrund körperlicher oder geistiger Defizite ihre Aufgabe nicht erfüllen können, wenn sie der Gerichtssprache nicht mächtig sind, wenn sie gerichtliche Verurteilungen aufweisen, die nicht der beschränkten Auskunftspflicht unterliegen oder ein Strafverfahren anhängig ist, wobei die Strafdrohung 6 Monate Freiheitsstrafe überschreitet und das Delikt nach der Offizialmaxime zu verfolgen ist. Die Geschworenenbank ist nur dann nicht gehörig besetzt (in Bezug auf einen Nichtigkeitsgrund), wenn als Geschworene Personen tätig geworden sind, die von Rechts wegen nicht hätten tätig werden dürfen (OGH 07.08.1996, 13 Os 64/96; OGH 25.01.2001, 15 Os 139/00). Auch das Einberufungsverfahren ist im genannten Gesetz ausführlich geregelt. Für Geschworene sowie für Schöffen gelten jene Vorschriften, die auch für Richter gelten, sofern die StPO keine Ausnahmen schafft.