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Dokument-ID: 741252
1.2 Notwendige Verteidigung (§ 61 Abs 1 StPO)
Unter dem Begriff „Pflichtverteidigung“ versteht man in der Praxis entweder die Amtsverteidigung oder die Verfahrenshilfeverteidigung (wobei die Verfahrenshilfe jedoch mehr umfasst als die Beigabe eines Verteidigers).