4.4 Privatbeteiligter
Der Privatbeteiligte ist Opfer einer Straftat, das ex lege das Recht hat, sich dem Strafverfahren anzuschließen, um Ersatz für den durch die Straftat erlittenen Schaden zu erhalten. Das durch die Straftat geschädigte Opfer erlangt die Stellung des Privatbeteiligten nach § 67 StPO mit seiner Erklärung, sich dem Strafverfahren anzuschließen. Im Rahmen dieser Erklärung hat er seine Berechtigung für den Anschluss darzulegen und seine Ansprüche zu begründen. Diese Anschlusserklärung kann der Privatbeteiligte entweder bereits im Ermittlungsverfahren vor Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft oder erst im Hauptverfahren vor dem Gericht abgeben. Voraussetzung für die Zulassung ist aber nicht die genaue Bezifferung des Anspruches. Der Anspruch ist allerdings bis vor Schluss des Beweisverfahrens zu konkretisieren. Nachdem es nicht Aufgabe des Strafgerichtes ist die tatsächliche Schadenshöhe des Privatbeteiligtenanspruches zu ermitteln, spricht es in der Regel meist nur einen Teilbetrag zu und verweist den Privatbeteiligten mit darüber hinausgehenden Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg. Das Gericht hat aber nach § 67 Abs 4 auch die Möglichkeit den Privatbeteiligtenanschluss zurückzuweisen, wenn