Kronzeugenregelung
Die rechtliche Grundlage dieser Regelung bildet § 209a StPO. Der Beschuldigte einer Straftat, die der Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffen- oder Geschworenengericht (§ 31 Abs 2 und 3) oder der WKStA (§§ 20a und 20b) unterliegt, oder wenn er in einer kriminellen Vereinigung, kriminellen Organisation oder terroristischen Organisation führend tätig war oder ist oder die Straftat mit einer solchen Verabredung, Vereinigung oder Organisation im Zusammenhang steht, hat das Recht, ein diversionelles Vorgehen nach den §§ 199, 200 bis 203 und 205 bis 209 StPO zu verlangen.
Voraussetzung dafür ist, dass er freiwillig an die Staatsanwaltschaft herantritt, ein reumütiges Geständnis (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) über seinen Tatbeitrag ablegt und sein Wissen über neue Tatsachen oder Beweismittel offenbart, deren Kenntnis wesentlich dazu beiträgt, die umfassende Aufklärung einer Straftat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus zu fördern oder eine Person auszuforschen, die an einer solchen Verabredung führend teilgenommen hat oder in einer solchen Vereinigung oder Organisation führend tätig war. Ist der Verdächtige noch nicht als Beschuldigter vernommen und ist wegen dieser Straftaten gegen ihn noch kein Zwang ausgeübt worden, hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat dieser Person vorläufig zurückzutreten.
Ein diversionelles Vorgehen kommt auch dann nicht in Betracht, wenn dem Verdächtigen oder Beschuldigten ein Sexualdelikt zur Last gelegt werden kann oder die Tat, deren er verdächtigt wird, den Tod eines Menschen zur Folge hatte.
Wenn die Voraussetzungen für ein diversionelles Vorgehen vorliegen und eine Bestrafung unter Berücksichtigung des Gewichts des Beitrages der Information zur Aufklärung oder Ausforschung im Verhältnis zu Art und Ausmaß seines Tatbeitrages nicht geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten, hat die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen, die für ein diversionelles Vorgehen in Betracht kommen, die Erbringung der dort vorgesehenen Leistungen und die weitere Zusammenarbeit bei der Aufklärung aufzutragen. In Abweichung der diversionellen Maßnahme bei Zahlung eines Geldbetrages darf der zu entrichtende Geldbetrag einer Geldstrafe lediglich 360 Tagessätzen entsprechen. Bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren fortzusetzen und bei Vorliegen der Voraussetzungen einer außerordentlichen Strafmilderung nach § 41a StGB dessen Anwendung zu beantragen und in weiterer Folge den Beschuldigten davon in Kenntnis zu setzen.
Hat der Beschuldigte die Leistungen erbracht, hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren unter dem Vorbehalt späterer Verfolgung einzustellen.
Wurde eine eingegangene Verpflichtung zur Zusammenarbeit bei der Aufklärung verletzt oder stellt sich in weiterer Folge heraus, dass die zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen falsch waren oder keinen wesentlichen Beitrag zur Aufklärung der Straftat zu liefern vermochten oder nur zur Verschleierung der eigenen führenden Tätigkeit in einer solchen Verabredung, Vereinigung oder Organisation der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellt wurden, kann die Verfolgung von der Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten oder Verdächtigen wieder aufgenommen werden. Eine Fortführung der Verfolgung besteht jedoch dann nicht, wenn die Staatsanwaltschaft die für die Wiederaufnahme des Verfahrens erforderlichen Anordnungen nicht binnen einer Frist von vierzehn Tagen ab Zustellung der das Verfahren beendenden Entscheidung gestellt hat, in der die Umstände festgestellt wurden. Eine solche Entscheidung ist in erster Linie das Urteil, mit dem das Strafverfahren gegen den Dritten rechtskräftig abgeschlossen wurde.
Die Staatsanwaltschaft hat in weiterer Folge ihre Anordnung zur Wiederaufnahme des Verfahrens dem Rechtsschutzbeauftragten samt einer Begründung für das diversionelle Vorgehen zuzustellen. Der Rechtsschutzbeauftragte ist berechtigt, binnen einer Frist von drei Monaten die Fortführung des Verfahrens zu beantragen. Auf sein Verlangen ist ihm der Ermittlungsakt zu übersenden, in welchem Fall der Fristenlauf mit dem Einlangen des Aktes beginnt. Kronzeugen sollen vor allem helfen, organisierte Kriminalität, Korruption und Verstöße gegen das Kartellrecht aufzuklären und verfolgen zu können.