15.1.2 Freispruch des Angeklagten
Einer Tat für schuldig befunden oder von der Anklage freigesprochen zu werden, ist von der StPO als Gegensatzpaar angelegt; eine dritte Möglichkeit soll für Endurteile logisch ausscheiden. Schuld- und Freispruch beziehen sich demnach auf die Tat, also das unter Anklage gestellte historische Geschehen. Das ist der Grund, warum nach stRsp ein Subsumptionsfreispruch (Freispruch von einer Qualifikation) nicht infrage kommt. Umso mehr ist ein Freispruch wegen eines bloßen Strafzumessungsgrundes unangebracht (RS0120128; OGH 13 Os 127/16z; 14 Os 121/17a; 11 Os 8/19i).