4.4 Die Wiederaufnahme
Ein rechtskräftig Verurteilter kann gem § 165 FinStrG die Wiederaufnahme des Strafverfahrens verlangen, auch wenn die Strafe bereits vollzogen wurde.
Als Wiederaufnahme des Verfahrens wird eine Wiederholung oder das neuerliche Aufrollen eines Verfahrens verstanden, welches zuvor bereits mit einer rechtskräftigen Entscheidung beendet worden war. Die Wiederaufnahme stellt de facto die letzte Chance dar. Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Finanzstrafbehörde zu, die die Entscheidung im abgeschlossenen Verfahren gefällt hat. Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht dem Bundesfinanzgericht mit Beschluss zu, wenn dieses die das Verfahren abschließende Entscheidung gefällt hat.