© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 741059

Albert Scherzer - Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

14.2 Umfang des Kostenersatzes gem § 381 StPO

Neben jenen Kosten, die mit dem Betrag, der tatsächlich angefallen ist, zu bemessen sind (Einzelgebühren), sind für andere Bereiche Pauschalkosten vorgesehen. Abgesehen vom Falle des § 381 Abs 4 zweiter Satz StPO ist ein Pauschalkostenbeitrag unabhängig davon zu bestimmen, dass die nach dem GGG vorgeschriebenen Gerichtsgebühren entrichtet worden sind. Soweit im Strafverfahren Gerichtsgebühren zu entrichten sind, wird damit der mit jedem derartigen Verfahren stets verbundene Mindestaufwand der Strafgerichte mit einem von vornherein feststehenden Betrag (vorab) abgegolten, während der Pauschalkostenbeitrag dazu dient, die (darüber hinausgehenden) Kosten der Strafrechtspflege in einem bestimmten Strafverfahren mit einem von vornherein nicht feststehenden, lediglich nach oben hin begrenzten (Pauschalbetrag) Betrag abzudecken (RS0059245; OGH 12 Os 14/86; 12 Os 117/99).

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Strafverfahren in unserem Shop! Zum Shop