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Dokument-ID: 1201855
5.5 Die Untersuchungshaft bei Jugendlichen
Wenn und sobald der Zweck der Festnahme (§§ 170 bis 172 StPO) oder der Untersuchungshaft (§ 173 StPO) durch familienrechtliche Verfügungen, allenfalls iVm einem gelinderen Mittel (§§ 172 Abs 2 und 173 Abs 5 StPO), erreicht werden kann oder bereits erreicht ist, ist der Jugendliche gem § 35 JGG freizulassen.