Strafverfolgung
Kriminalpolizei und Staatsanwalt dürfen gem § 92 Abs 1 StPO nur dann einen Verdächtigen wegen eines Ermächtigungsdeliktes verfolgen, wenn sie beim Berechtigten um die Ermächtigung angefragt haben. Die Ermächtigung muss sich auf eine bestimmte Person beziehen und spätestens bei Einleitung diversioneller Maßnahmen oder Einbringen der Anklage vorliegen (§ 92 Abs 2 StPO, OGH 11 Os 172/10v).
Bei Verweigerung der Ermächtigung durch den Berechtigten muss das Verfahren eingestellt werden. Als Verweigerung gilt auch, wenn der Berechtigte binnen 14 Tagen auf die Anfrage nicht reagiert (§ 92 Abs 1 StPO).
Gem § 17 Abs 1 StPO besteht das Verbot wiederholter Strafverfolgung desselben Verdächtigen wegen derselben Tat nach rechtswirksamer Beendigung des Strafverfahrens. Rechtswirksam kann das Strafverfahren nach § 108, §§ 190, 191, § 205 Abs 1, § 209 StPO, oder bei einem Freispruch des Angeklagten gegen den keine Rechtsmittel zulässig sind, beendet werden.
Die im § 17 Abs 1 erwähnte Tat ist die in der Anklage erfasste Rechtsgutsverletzung.
Es gibt viele Fälle, in denen das Verbot wiederholter Strafverfolgung durchbrochen wird. Ein vom Staatsanwalt eingestelltes Ermittlungsverfahren kann nach §§ 193, 195 StPO fortgeführt werden. Ein vom Gericht eigestelltes Verfahren kann nach §§ 108, 352 StPO wieder aufgenommen werden. Dasselbe gilt nach §§ 353, 355, 356 StPO für ein Verfahren, in dem der Angeklagte freigesprochen oder verurteilt wurde.