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Dokument-ID: 1132393
9.4 Gefangenenbücherei
In jeder Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen ist gem § 59 StVG eine Bücherei einzurichten, aus der die Strafgefangenen Bücher und Zeitschriften entlehnen können. Bei der Ausstattung der Büchereien ist auf den Standard öffentlicher Büchereien Bedacht zu nehmen.