15.8.1 Fahndung
Meist steht am Beginn eines Auslieferungsverfahrens ein ausländisches Fahndungsersuchen.
Einlangende Ersuchen um Verhängung der Auslieferungshaft sind von der Staatsanwaltschaft gem § 27 ARHG dahingehend zu prüfen, ob hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die ihnen zugrunde liegende strafbare Handlung Anlass für eine Auslieferung bietet. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Staatsanwaltschaft die entsprechenden Fahndungsmaßnahmen oder auch die Festnahme der gesuchten Person anzuordnen.