Ausschluss des Verteidigers
Von der Verteidigung ist gem § 60 StPO auszuschließen, gegen wen ein Verfahren wegen Beteiligung an derselben Straftat oder wegen Begünstigung hinsichtlich dieser Straftat anhängig ist, oder gegen denjenigen, der den Verkehr mit dem angehaltenen Beschuldigten dazu missbraucht, Straftaten zu begehen oder derjenige, der die Sicherheit und Ordnung einer Vollzugsanstalt erheblich gefährdet, insbesondere dadurch, dass er in gesetzwidriger Weise Gegenstände oder Nachrichten überbringt oder entgegennimmt. Der Ausschluss des Verteidigers ist vom Gericht mit Beschluss auszusprechen. Zuvor ist dem Verteidiger Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Im Ermittlungsverfahren ist auch die Kriminalpolizei vom Ausschluss zu verständigen. Der Ausschluss ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für den Ausschluss weggefallen sind.