Vorläufige Bewährungshilfe
Gem § 179 StPO ist die vorläufige Bewährungshilfe anzuordnen, wenn der Beschuldigte dem zustimmt und es geboten erscheint, dadurch seine Bemühungen um eine Lebensführung und Einstellung, die ihn in Zukunft von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten werden, zu fördern. Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so ist diesem die Anordnung der vorläufigen Bewährungshilfe mitzuteilen. Die vorläufige Bewährungshilfe endet spätestens mit rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens.