Zustellungsfristen
Da die Zustellung eines gerichtlichen Dokumentes meistens den Lauf von Fristen auslöst, ist die Frage nach deren Berechnung von entscheidender Bedeutung, um etwa beurteilen zu können, ob später folgende Eingaben an das Gericht rechtzeitig – und damit beachtlich – oder verspätet und damit grundsätzlich unbeachtlich sind und vom Gericht zurückgewiesen werden. Entscheidend zur Fristenwahrung ist immer jener Zeitpunkt, sofern nicht ohnehin eine unmittelbare Zustellung erfolgte, an dem ein Dokument an den Zusteller übergeben wurde. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Einlangens des Dokumentes bei der gewünschten Stelle ist nicht bedeutsam. Verkürzt gesagt, es werden die Tage des Postlaufes nicht einberechnet. Jener Tag, an welchem sich ein fristenauslösender Moment ereignet hat, löst die Frist noch nicht aus. Erst der darauffolgende Tag ist der erste Tag der nun laufenden Frist. Samstage, Sonntage, Feiertage und der Karfreitag sind für den Beginn und den Ablauf von Fristen unerheblich. Endet jedoch eine Frist an einem dieser Tage, so gilt der nächste Werktag als letzter Tag der Frist.