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Dokument-ID: 1201864
17.6 Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Das Verfahren über eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht verlangt eigene Sonderbestimmungen, die in § 121c StVG vorgesehen sind: Beschwerdelegitimation, Beschwerdefrist, Möglichkeit der Nachholung der Entscheidung durch die säumige Vollzugsbehörde.