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Neu Dokument-ID: 1201864

Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

17.6 Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Das Verfahren über eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht verlangt eigene Sonderbestimmungen, die in § 121c StVG vorgesehen sind: Beschwerdelegitimation, Beschwerdefrist, Möglichkeit der Nachholung der Entscheidung durch die säumige Vollzugsbehörde.

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