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Neu Dokument-ID: 738925

Albert Scherzer | Glossar

Beschuldigter

„Beschuldigter“ ist jede Person, gegen die wegen des konkreten Verdachtes eine strafbare Handlung begangen zu haben, ermittelt oder Zwang ausgeübt wird. Damit sind schließlich nur Personen umfasst, die aufgrund bestimmter Tatsachen verdächtigt werden (RS0127512). Keine Relevanz, im Gegensatz zu anderen europäischen Strafprozessgesetzen, hat die Frage nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Bestimmte Verfahrensstadien oder Formalakte sind daher nicht entscheidend, sondern lediglich der Vorwurf, eine strafbare Handlung begangen zu haben. Zumindest muss objektiv erkennbar sein, dass sich Ermittlungshandlungen, von welchem Organ auch immer, gegen eine individuelle Person richten, um die Beschuldigtenstellung im Sinne der Strafprozessordnung zu begründen. Erst ab tatsächlicher Vornahme von Ermittlungsmaßnahmen entsteht die Beschuldigtenstellung. Dies ist von entscheidender Bedeutung, da besonders der Beschuldigte ab diesem Zeitpunkt in den Genuss zahlreicher besonderer Rechte kommt. Sowohl der Verdächtige als auch der Beschuldigte haben bestimmte Informations-, Verteidigungs-, Verfahrensbeteiligungs- und Verständigungsrechte. Sie müssen etwa sobald wie möglich darüber informiert werden, dass gegen sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde und dass gegen sie ein konkreter Tatverdacht besteht. Einzelne Rechte des Beschuldigten zählt § 49 StPO auf.