Sicherstellung
Unter Sicherstellung ist eine bloß vorläufige Zwangsmaßnahme zu verstehen, die der Beweissicherung dient. Die gesetzliche Grundlage findet man im §§ 110 ff StPO. Die Kriminalpolizei führt Sicherstellungen aufgrund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft durch. Zulässig ist eine Sicherstellung nur zur Sicherung von Beweisen, privatrechtlichen Ansprüchen und aufgrund vermögensrechtlicher Anordnungen (zB wenn ein Gegenstand vom Gericht eingezogen wird).
Die Kriminalpolizei darf ohne vorangegangene Anordnung dann Gegenstände sicherstellen, wenn sie zB 1. in niemandes Verfügungsmacht stehen, 2. dem Opfer durch eine Straftat entzogen wurden, 3. am Tatort aufgefunden wurden und zur Begehung der strafbaren Handlung verwendet oder dazu bestimmt worden sein könnten, 4. geringwertig oder vorübergehend leicht ersetzbar sind oder 5. wenn deren Besitz allgemein verboten ist. Weitere sicherzustellende Gegenstände regelt noch Z 3 und 4 des § 110 Abs 3 StPO.
Verweigert der Besitzer die Herausgabe eines Gegenstands, kann die Kriminalpolizei die Sicherstellung mit verhältnismäßigem und angemessenem Zwang durchsetzen. Kann der Beweiszweck auch anderwärtig erreicht werden, ist von der Sicherstellung im Sinne der Verhältnismäßigkeit abzusehen.
Es ist ein Widerspruch gegen Sicherstellungen möglich, sofern sich der Widerrufswerber auf eine gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflicht beruft, deren Verletzung damit verbunden wäre. Der Staatsanwaltschaft und der Kriminalpolizei kommt nur die Kompetenz zur Prüfung zu, ob ein gesetzlich anerkanntes Verschwiegenheitsrecht behauptet wird, nicht jedoch die Entscheidung darüber, ob dem Widersprechenden ein solches Verschwiegenheitsrecht auch tatsächlich zusteht. Darüber entscheidet ausschließlich das Gericht.
Gem § 112 Abs 1 StPO ist ein Widerspruch gegen die Sicherstellung unter Berufung auf ein dort näher bezeichnetes gesetzlich anerkanntes Recht auf Verschwiegenheit Prozessvoraussetzung der Entscheidung über die Einsichtnahme in die sichergestellten schriftlichen Aufzeichnungen oder Datenträger. Im Fall eines Widerspruchs ist zunächst das Aufforderungsverfahren und erst im Anschluss daran das Sichtungsverfahren durchzuführen. Die Rechtsansicht, dass Aufforderungsverfahren könne unterbleiben, wenn das Gericht schon vorweg zur Ansicht gelange, dass ein gesetzlich anerkanntes Verschwiegenheitsrecht in concreto nicht vorliege, widerspricht der Systematik des § 112 Abs 2 StPO. Andere als die von der Sicherstellung betroffene Personen sind zu einem Widerspruch iSd § 112 StPO nicht legitimiert. Von der Sicherstellung betroffen ist jene Person, welche die sichergestellten schriftlichen Aufzeichnungen oder Datenträger in ihrer Verfügungsmacht hat (siehe mehr unter OGH 13 Os 94/17y).
Die Sicherstellung endet entweder mit ihrer Aufhebung durch die Kriminalpolizei (eventuell nach Anordnung der Staatsanwaltschaft) oder mündet in die gerichtliche Beschlagnahme. Die Verwahrung sichergestellter Gegenstände obliegt zuerst der Kriminalpolizei, nach der Berichterstattung der Staatsanwaltschaft. In jedem Fall ist der von der Sicherstellung betroffenen Person sogleich oder längstens binnen 24 Stunden eine Bestätigung über die Sicherstellung auszufolgen oder zuzustellen und sie über das Recht, Einspruch wegen Rechtsverletzung zu erheben, aufzuklären. Sicherstellungen können auch Grundrechte berühren oder verletzen (OGH 13 Os 130/10g, 13 Os 136/10i).