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Dokument-ID: 823870
16.4 Nachträgliches Auslieferungsverfahren
Auf das Verfahren über Ersuchen nach § 23 Abs 2 ARHG sind, wenn die ausgelieferte Person nicht im Wege der vereinfachten Auslieferung übergeben worden ist, die §§ 31, 33 und 34 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht stets ohne Verhandlung in Beschlussform entscheidet. Vor der Entscheidung muss der ausgelieferten Person Gelegenheit geboten worden sein, dass das Gericht ohne Verhandlung entscheidet, wenn die betroffene Person bereits übergeben wurde (§ 40 ARHG).