8.5.4 Weitere Kompetenzen des Vorsitzenden
Im Laufe oder am Schluss des Beweisverfahrens lässt der Vorsitzende gem § 253 StPO dem Angeklagten und, soweit es nötig ist, den Zeugen und Sachverständigen die Gegenstände, die zur Aufklärung des Sachverhaltes dienen können, vorlegen und fordert sie auf, sich zu erklären, ob sie diese anerkennen. Durch die Anerkennung oder auch Negierung der Kenntnis der dem Gericht vorliegenden Gegenstände kann, auch unter Beachtung des dabei entstehenden Eindruckes der jeweiligen Person, neuer Beweiswert geschöpft werden.