8.5 Das Beweisverfahren
Einführend ist darauf hinzuweisen, dass die StPO keine taxative Aufzählung der Beweismittel (RS0097206, OGH 9 Os 153/85; 12 Os 62/90; 11 Os 62/92; 13 Os 81/93; 11 Os 47/04) enthält. Mangels erschöpfender Aufzählung der Beweismittel in der Strafprozessordnung kann im Strafverfahren grundsätzlich alles, was nach logischen Regeln geeignet ist, Beweis zu machen und die Wahrheit zu erforschen, als Beweismittel herangezogen werden. Eine Einschränkung dieses Grundsatzes ergibt sich durch die in den Gesetzen normierten Beweisthemaverbote, Beweismittelverbote, Beweismethodenverbote bzw Beweisverwertungsverbote (OGH 11 Os 62/92; 15 Os 143/05a).