Opfer
Der Opferbegriff im österreichischen Strafprozess ist ein weiter. Opfer ist in erster Linie jede Person, die durch eine vorsätzlich begangene Straftat, Gewalt oder einer gefährlichen Drohung ausgesetzt oder in ihrer sexuellen Integrität beeinträchtigt worden sein könnte. Es genügt eine möglicherweise geschehene Beeinträchtigung. Ebenso unterstehen der Ehegatte, der Lebensgefährte, jeder Verwandter in gerader Linie sowie die Geschwister einer Person, deren Tod durch eine strafbare Handlung herbeigeführt worden ist, dem Opferbegriff. Letztendlich auch noch sämtliche andere Personen, die durch die Straftat einen Schaden erlitten haben oder sonst in strafrechtlich geschützten Rechtspositionen beeinträchtigt wurden. Somit sind immaterielle Beeinträchtigungen vom Begriff mit umfasst, jedoch ist immer eine konkrete persönliche Betroffenheit erforderlich (OGH 17 Os 9/14y). Dahinter steht einerseits die Überlegung, dass emotional stark belasteten Opfern die Möglichkeit eingeräumt wird, am Strafverfahren teilzunehmen, andererseits ein prozessökonomischer Gedanke, damit verursachte bzw entstandene Schäden wiedergutgemacht werden, ohne einen zusätzlichen Zivilprozess einleiten zu müssen. An die Opferstellung sind zahlreiche, dem Opfer zustehende Rechte geknüpft. Wer Opfer einer Straftat wurde, kann sich bis zum Schluss der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung wegen privatrechtlicher Ansprüche (zB Schadenersatz) schriftlich oder mündlich zur Niederschrift dem Strafverfahren bei der Kriminalpolizei oder der Staatsanwaltschaft anschließen. Die Opfer werden dadurch zu Privatbeteiligten. Eine Einschränkung dieser Rechte besteht jedoch bei Jugendlichen, die nicht mittels Privatanklage verfolgt werden können. Auch Verfolgungsermächtigungen an die Staatsanwaltschaft sind nur aus pädagogischen Gründen oder anderen wichtigen Gründen außerhalb des Vergeltungsinteresses zu beachten.
Opfer haben das Recht auf ehestmögliche Beurteilung und Feststellung ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit nach Maßgabe ihres Alters, ihres seelischen und gesundheitlichen Zustands sowie der Art und konkreten Umstände der Straftat. Bestimmungen für besonders schutzbedürftige Opfer finden sich in § 66a StPO.