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Dokument-ID: 1095256
Abtretung eines Ermittlungsverfahrens
Eine Staatsanwaltschaft, die sich für unzuständig erachtet, hat gem § 25a StPO Anordnungen zu treffen, die keinen Aufschub dulden und sodann das Ermittlungsverfahren der zuständigen Staatsanwaltschaft abzutreten. Eine unzuständige Staatsanwaltschaft hat die Anzeigen, Berichte und Rechtshilfeersuchen, die bei ihr einlangen, der zuständigen Staatsanwaltschaft weiterzuleiten.