5.3 Rechtschutz gegen die Aufnahme in das Strafregister
Die Rechte nach Art 16, 17 und 18 Datenschutz-Grundverordnung betreffend Berichtigung und Löschung können nur derart ausgeübt werden, dass jede Person, hinsichtlich der eine Verurteilung, eine sich darauf beziehende Entschließung des Bundespräsidenten oder eine sonstige sich darauf beziehende Entscheidung, Verfügung oder Mitteilung in das Strafregister aufgenommen oder nicht aufgenommen worden ist, die Feststellung beantragen kann, dass die Aufnahme in das Strafregister unrichtig erfolgte oder unzulässig war und daher mit einem anderen Inhalt zu erfolgen hat oder rückgängig zu machen ist, dass sie hätte erfolgen müssen oder dass die Verurteilung getilgt ist. Dies gilt nicht für Eintragungen nach § 2 Abs 1 Z 9 StRegG (ausschließlich zum Zwecke der Übermittlung eines Anhangs zu einer Strafregisterauskunft alle rechtskräftigen Verurteilungen österreichischer Staatsbürger durch Strafgerichte anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union).