9.5.5 Die Konzeption der zu erstellenden Fragen gem § 317 StPO
Die an die Geschworenen zu richtenden Fragen sind so zu fassen, dass sie sich mit Ja oder Nein beantworten lassen. Welche Tatsachen in einer Frage zusammenzufassen oder zum Gegenstande besonderer Fragen zu machen sind, bleibt ebenso wie die Reihenfolge der Fragen der Beurteilung des Schwurgerichtshofes im einzelnen Fall überlassen. Fragen, die nur für den Fall der Bejahung (Zusatzfragen) oder für den Fall der Verneinung einer anderen Frage (Eventualfragen) gestellt werden, sind als solche ausdrücklich zu bezeichnen. Es wird sohin ein Frageschema erstellt. Es besteht die Möglichkeit, dieses als Zweifragenschema (Haupt- und Zusatz- oder Eventualfragen) oder Dreifragenschema (Haupt-, Zusatz- und Eventualfragen) auszugestalten. Das Dreifragenschema ist nur dort geboten, wo durch eine zwischen Hauptfrage und Eventualfrage eingeschobene Zusatzfrage den Geschworenen die Möglichkeit eröffnet werden soll, eine schuldausschließende volle Berauschung anzunehmen. Wenn aber kein Anhaltspunkt hierfür besteht, ist das Zweifragenschema hinreichend und auch angemessen (RS0100536 OGH 13 Os 185/81; 13 Os 126/92).