© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 740897

Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.5.5 Die Konzeption der zu erstellenden Fragen gem § 317 StPO

Die an die Geschworenen zu richtenden Fragen sind so zu fassen, dass sie sich mit Ja oder Nein beantworten lassen. Welche Tatsachen in einer Frage zusammenzufassen oder zum Gegenstande besonderer Fragen zu machen sind, bleibt ebenso wie die Reihenfolge der Fragen der Beurteilung des Schwurgerichtshofes im einzelnen Fall überlassen. Fragen, die nur für den Fall der Bejahung (Zusatzfragen) oder für den Fall der Verneinung einer anderen Frage (Eventualfragen) gestellt werden, sind als solche ausdrücklich zu bezeichnen. Es wird sohin ein Frageschema erstellt. Es besteht die Möglichkeit, dieses als Zweifragenschema (Haupt- und Zusatz- oder Eventualfragen) oder Dreifragenschema (Haupt-, Zusatz- und Eventualfragen) auszugestalten. Das Dreifragenschema ist nur dort geboten, wo durch eine zwischen Hauptfrage und Eventualfrage eingeschobene Zusatzfrage den Geschworenen die Möglichkeit eröffnet werden soll, eine schuldausschließende volle Berauschung anzunehmen. Wenn aber kein Anhaltspunkt hierfür besteht, ist das Zweifragenschema hinreichend und auch angemessen (RS0100536 OGH 13 Os 185/81; 13 Os 126/92).

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Strafverfahren in unserem Shop! Zum Shop