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Neu Dokument-ID: 739088

Albert Scherzer | Glossar

Schöffe

Dem Grundsatz der Laienbeteiligung im Strafrecht folgend hat das Staatsvolk an der Rechtsprechung bei schweren und politischen Straftaten als Geschworene und bei weniger schweren Straftaten als Schöffen (Laienrichter) mitzuwirken, welche die Strafschwelle des § 31 Abs 3 StPO überschreiten. Damit ist prinzipiell eine Strafgrenze von 5 Jahren Freiheitsstrafe zur Abgrenzung zur Einzelrichterzuständigkeit maßgeblich, wobei auch bestimmte weitere Delikte, unabhängig von der Strafdrohung, in die Schöffenzuständigkeit fallen. Die Aufgabe der Schöffen (immer zwei Personen) besteht darin, innerhalb eines Schöffenprozesses gemeinsam mit einem Berufsrichter über Schuld und Strafe eines Angeklagten zu entscheiden. Schöffen sind in ihrer Funktion mit Berufsrichtern gleichzusetzen, sie sitzen auch gemeinsam am Richtertisch. Alle haben dieselben Stimmrechte und entscheiden sowohl in Verfahrensfragen als auch über das Urteil. Ein Schöffe ist ebenso wie der Berufsrichter an das Gesetz gebunden und spricht daher Recht. Zuerst entscheiden die Schöffen über Schuld, dann über Strafe, wobei eine Stimmenthaltung unzulässig ist. In Jugendstrafsachen muss zumindest ein Schöffe jeweils dem Geschlecht des Angeklagten entsprechen, ansonsten wird der rügepflichtige Nichtigkeitsgrund der fehlerhaften Besetzung des Gerichtes begründet (OGH 12 Os 25/13p). Genauere Bestimmungen finden sich im Geschworenen- und Schöffengesetz. Daraus erschließt sich die Staatsbürgerpflicht, einer Berufung zum Schöffen nachzukommen, wobei auch Ausnahmetatbestände eingerichtet worden sind.