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Neu Dokument-ID: 1103528

Karin Zahiragic | Glossar

Mitwirkungspflicht

Jeder Verantwortliche einer Datenverarbeitung, deren Daten in einem Datenabgleich einbezogen werden sollen, ist gem § 143 StPO verpflichtet, die Datenverarbeitung auf die gesuchten Merkmale hin zu durchsuchen und alle Daten, die diese Merkmale enthalten, auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat zu übermitteln. Unter dem Datenabgleich versteht man den automationsunterstützten Vergleich von Daten einer Datenverarbeitung, die bestimmte, den mutmaßlichen Täter kennzeichnende oder ausschließende Merkmale enthalten, mit Daten einer anderen Datenverarbeitung, die solche Merkmale enthalten, um Personen festzustellen, die aufgrund dieser Merkmale als Verdächtige in Betracht kommen. Hierbei hat der Verantwortliche neben den gesuchten Merkmalen sich auf die Übermittlung der Namen, der Geburtsdaten und der Anschriften zu beschränken. Danach hat der Verantwortliche allfällige Ergebnisse des Suchvorgangs zu vernichten. Diese so genannte Mitwirkungspflicht hat die Staatsanwaltschaft dem Verantwortlichen mit gesonderter Anordnung aufzutragen. Diese Anordnung hat die entsprechende gerichtliche Bewilligung anzuführen.