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Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

14.6 Die Kosten der Verteidigung

§ 393 Abs 1 StPO legt fest, dass jemand, der sich im Strafverfahren eines Vertreters bedient, in der Regel auch die für diese Vertretung auflaufenden Kosten, und zwar selbst in dem Falle zu zahlen hat, wenn ihm ein solcher Vertreter von Amts wegen beigegeben wird. Wenn eine rechtskundige Partei selbst im Verfahren tätig wird, kann sie keine Entschädigung iSd § 1 Abs 2 erster Satz RATG verlangen. Im Strafverfahren besteht nur ein Anspruch auf Ersatz der Kosten eines tatsächlich beigezogenen Vertreters (RS0127022; OGH 15 Os 75/11k; 11 Os 20/14x).

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