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Neu Dokument-ID: 1177801

Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

12 Verkehr mit der Außenwelt

Gem § 86 StVG dürfen die Strafgefangenen mit anderen Personen und Stellen schriftlich verkehren und Telefongespräche führen sowie Besuche empfangen.

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