Anklagegrundsatz
Der Anklagegrundsatz, geregelt im § 4 StPO, hat als Ziel die Trennung von den Funktionen einen Vorwurf zu erheben und darüber zu entscheiden. Wäre das Gericht für beides zuständig, könnten die Unbefangenheit und Unparteilichkeit der Richter gefährdet werden.
Im Hauptverfahren ist eine rechtswirksame Anklage nach § 211 Abs 1 Z 1, 2 StPO Voraussetzung für die Verwirklichung des Anklagegrundsatzes. Die Aufgabe des Gerichts besteht in der Überprüfung der Anklage und es darf sich nur mit der bestimmten Tat des Beschuldigten befassen (§ 4 Abs 3 StPO). Eine Abweichung ist nur in der rechtlichen Beurteilung der Tat zulässig.
Die Anklage bedarf einer bestimmten Qualität. Diese Qualität besteht darin, dass nicht nur die durch den Angeklagten verwirklichte Tat und das Strafgesetz bezeichnet werden, sondern auch die schulderheblichen Umstände (§ 211 Abs 1 Z 2 StPO) angegeben sein müssen. Die Anklage muss also konkretisiert sein. Nur, wenn der Sachverhalt gem § 210 Abs 1 ausreichend geklärt ist und kein Einstellungs- oder Rücktrittsgrund vorliegt, darf der Staatsanwalt Anklage erheben.
Eine Anklage, die das Gericht dem Staatsanwalt aufträgt, ist mit dem Anklagegrundsatz unvereinbar, weil Anklagen und Richten unvereinbare Tätigkeiten sind.
Im Ermittlungsverfahren gibt es dagegen gem § 99 Abs 1, § 102 Abs 1 StPO keine Funktionstrennung. Die Kriminalpolizei trifft unter der idR lockeren Kontrolle des Staatsanwalts die Entscheidung, wer als Verdächtiger infrage kommt, und sucht ihn zu überprüfen. Allerdings kann der Staatsanwalt als Leiter des Verfahrens nach § 55 Abs 4 StPO oder nach § 100 Abs 2 StPO ergänzende Ermittlungen durch die Kriminalpolizei anordnen (§ 102 Abs 1 StPO). Die Ermittlungen dürfen erst dann beendet werden, wenn alle Erkenntnisquellen, die vernünftigerweise in Betracht kommen, ausgeschöpft sind.