Abbrechen des Verfahrens
Ist der Beschuldigte flüchtig oder unbekannten Aufenthalts, ist das Ermittlungsverfahren zunächst zur Sicherung von Spuren und Beweisen fortzuführen. Danach ist das Verfahren abzubrechen. In der Regel wird der Beschuldigte zur Ermittlung des Aufenthalts oder zur Festnahme ausgeschrieben.
Das abgebrochene Verfahren kann jederzeit formlos wieder aufgenommen werden. Die Verjährung gegen den bekannten Täter ist über die gesamte Dauer der Abbrechung des Verfahrens gehemmt. Bleibt hingegen der Täter unbekannt, beginnt die Verjährungsfrist zu laufen.
Wird das Verfahren gegen einen bekannten Täter abgebrochen, so wird dieser regelmäßig zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben.
Die Strafprozessordnung sieht eine absolute Verjährungsfrist nicht vor.