11.3 Übergang von Schadenersatzansprüchen
Können Personen, denen nach den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes Leistungen zustehen, den Ersatz des Schadens, der ihnen aus einem Arbeitsunfall oder einer Krankheit erwachsen ist, aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften beanspruchen, so geht der Anspruch auf den Bund insoweit über, als dieser die Leistungen zu erbringen hat. Ansprüche auf Schmerzengeld gehen auf den Bund nicht über. Erbringt der Bund Leistungen nach dem Strafvollzugsgesetz, die der Berechtigte auch aufgrund der Vorschriften des Amtshaftungsgesetzes hätte beanspruchen können, so kann der Bund Rückersatz nach den Vorschriften des Amtshaftungsgesetzes begehren.