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Dokument-ID: 741256
1.3 Einschreiten im Rechtsmittelverfahren
Wenn der Verteidiger erst im Rechtsmittelverfahren einschreitet, ist eine vollständige Aktenabschrift beizuschaffen. War der Verteidiger hingegen bereits im erstinstanzlichen Verfahren mit der Strafsache befasst, ist zu kontrollieren, ob der Handakt des Verteidigers vollständig ist.