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Dokument-ID: 741390
5.4 Anhalterecht
Grundsätzlich gilt, dass die Strafverfolgung dem Staat obliegt. Allerdings besteht eine Ausnahme nach § 80 StPO, die auch Privatpersonen ein Anhalterecht zur Verfügung stellt, um dem Staat die Strafverfolgung einigermaßen zu erleichtern.