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Neu Dokument-ID: 1103536

Karin Zahiragic | Glossar

Recht auf Verteidigung

Das Recht auf Verteidigung ist in § 7 StPO verankert. Es besagt, dass der Beschuldigte das Recht hat, sich selbst zu verteidigen und in jeder Lage des Verfahrens den Beistand eines Verteidigers in Anspruch zu nehmen. Der Beschuldigte darf nicht gezwungen werden, sich selbst zu belasten. Es steht ihm jederzeit frei, auszusagen oder die Aussage zu verweigern. Er darf nicht durch Zwangsmittel, Drohungen, Versprechungen oder Vorspiegelungen zu Äußerungen genötigt oder bewogen werden.