4.4.1 Aufschub aus wichtigen persönlichen Gründen (Z 1)
Sofern die zu vollziehende Freiheitsstrafe nicht drei Jahre übersteigt, so besteht die Möglichkeit, dem Verurteilten aus wichtigen persönlichen Gründen Strafaufschub für maximal einen Monat zu gewähren. Zu den wichtigen persönlichen Gründen zählen der Besuch und die Pflege eines lebensgefährlich verletzten oder schwer erkrankten Angehörigen oder einer anderen ihm besonders nahestehenden Person, die Teilnahme an dem Begräbnis der soeben genannten Personen sowie andere wichtige Familienangelegenheiten.