Probezeit
Die Staatsanwaltschaft kann gem § 203 StPO von der Verfolgung einer Straftat unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bis zu zwei Jahren vorläufig zurücktreten, wenn die Voraussetzungen des § 198 StPO vorliegen.
Maßgeblich für den vorläufigen Rücktritt kann zum Beispiel die ausdrückliche Bereiterklärung des Beschuldigten sein, während der Probezeit bestimmte Pflichten zu erfüllen, die als Weisungen (§ 51 StGB) erteilt werden könnten, und sich durch einen Bewährungshelfer (§ 52 StGB) betreuen zu lassen. Dabei kommt insbesondere die Verpflichtung zur Schadensgutmachung in Betracht (§ 203 Abs 2 StPO).
Die Staatsanwaltschaft hat nach § 203 Abs 3 StPO eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Beschuldigten.
Nach Ablauf der Probezeit und Erfüllung allfälliger Pflichten hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung endgültig zurückzutreten, sofern das Verfahren nicht gem § 205 StPO nachträglich fortzusetzen ist (§ 203 Abs 4 StPO).
Verfolgungsverzicht in Verbindung mit einer Probezeit als Sonderregelung sehen auch die §§ 35–37 SMG vor.
Aus der aktuellen Judikatur zur Probezeit ergibt sich Folgendes:
Eine für die gesamte Probezeit erteilte Weisung ist auch für den Zeitraum der Verlängerung der Probezeit wirksam (OGH 15 Os 126/16t).
Wird vom Widerruf der bedingten Nachsicht oder der bedingten Entlassung aus einer Anstaltsunterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB abgesehen, so ist die Verlängerung der Probezeit nur zulässig, wenn es sich um eine Maßnahme nach § 21 StGB handelt (13 Os 7/17d).