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Albert Scherzer | Glossar

Hausarrest

Die gesetzliche Grundlage findet man in § 173a StPO und in den §§ 156b bis 156d Strafvollzugsgesetzes (StVG). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Beschuldigten kann die Untersuchungshaft als Hausarrest fortgesetzt werden. Der Hausarrest ist in der Unterkunft zu vollziehen, in welcher der Beschuldigte seinen inländischen Wohnsitz begründet hat. Beim elektronisch überwachten Hausarrest nach § 173a StPO handelt es sich um eine besondere Form des Vollzugs der Untersuchungshaft, somit nicht um eine Alternative (RS0126401). Die Anordnung des Hausarrests ist zulässig, wenn die Untersuchungshaft nicht gegen gelindere Mittel aufgehoben und der Zweck der Anhaltung erreicht werden kann, weil sich der Beschuldigte in geordneten Lebensverhältnissen befindet und er zustimmt, sich durch geeignete Mittel der elektronischen Aufsicht (§ 156b Abs 1 und 2 StVG) überwachen zu lassen (§ 173a Abs 1 StPO). Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Fortsetzung, Aufhebung und Höchstdauer der Untersuchungshaft mit der Maßgabe sinngemäß. Über einen Antrag auf Gewährung des elektronisch überwachten Hausarrests ist während der Haftverhandlung zu entscheiden. Ab dem Zeitpunkt der Anordnung des Hausarrests finden keine amtswegigen Haftverhandlungen mehr statt und der Beschluss über die Fortsetzung oder Aufhebung der Untersuchungshaft kann ohne vorangegangene mündliche Verhandlung schriftlich ergehen (§ 173a Abs 1 StPO). Das Verlassen der Unterkunft ist nicht zulässig, außer es dient zur Erreichung des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes, zur Beschaffung des notwendigen Lebensbedarfs oder zur Inanspruchnahme notwendiger medizinischer Hilfe am jeweils kürzest möglichen Weg. Das Gericht hat den Hausarrest zu widerrufen und den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft in der Justizanstalt anzuordnen, wenn der Beschuldigte die Zustimmung zur elektronischen Überwachung widerruft. Ebenso kann der Hausarrest auf Antrag der Staatsanwaltschaft widerrufen werden, wenn der Beschuldigte seinem Gelöbnis zuwider die Bedingungen nicht einhält, wie etwa ein absolutes Alkoholverbot, oder wenn die Haftzwecke durch den Hausarrest nicht erreicht werden können (§ 173a Abs 4 StPO). Exakte Durchführungsregeln finden sich in der Verordnung über den „Vollzug von Strafen und der Untersuchungshaft durch elektronisch überwachten Hausarrest“ (§ 156b Abs 2 StVG).

Zur Geltung der in § 156b Abs 4 StVG erwähnten §§ gibt es folgende aktuelle Judikatur des OGH:

Die in § 156b Abs 4 StVG angeordnete sinngemäße Geltung auch der §§ 152a, 153 StVG bedeutet in Hinblick auf die Nennung der letztgenannten Bestimmung, dass § 152a StVG auf den Strafvollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest nur dann anzuwenden ist, wenn die Strafzeit insgesamt 18 Monate übersteigt, während die Dauer des davon im Hausarrest zu verbüßenden Teils keine Rolle spielt (OGH 18.01.2017, 15 Os 136/16p).