4.9 Der Machthaber
Im Verfahren vor dem Bezirksgericht steht es dem Angeklagten frei, sich durch einen Machthaber vertreten zu lassen. Voraussetzung für eine solche Vertretung ist, dass der Angeklagte nicht selbst bei der Hauptverhandlung anwesend ist. Zum Unterschied zum Verteidiger handelt es sich beim Machthaber um keinen Rechtsbeistand, sondern um einen Vertreter. Dem Machthaber steht es frei, anstelle des Angeklagten auszusagen. Das Gericht kann jedoch den Angeklagten unter Androhung von Zwangsmaßnahmen dazu auffordern, persönlich zu erscheinen, falls dies zur hinreichenden Klärung des Sachverhalts notwendig ist (vgl § 455 Abs 2 StPO).