10.3 Zustellung des Abwesenheitsurteils
Gem § 427 Abs 1 letzter Satz StPO ist das Abwesenheitsurteil dem Angeklagten in seiner schriftlichen Ausfertigung zuzustellen.
Soweit der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter des Verfahrens durch einen Verteidiger oder eine andere Person vertreten wird, ist gem § 83 Abs 4 StPO diesem Verteidiger oder Vertreter zuzustellen; (unter anderem) die Ladung zur Hauptverhandlung in erster Instanz sowie das Abwesenheitsurteil sind dem Angeklagten oder Beschuldigten jedoch immer selbst und zu eigenen Handen zuzustellen.