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Dokument-ID: 1103542
Ton- und Bildaufnahme
Die rechtliche Grundlage für die Ton- und Bildaufnahme bildet § 97 StPO. Demnach ist nach ausdrücklicher Information der vernommenen Person es zulässig, eine Tonaufnahme oder eine Ton- oder Bildaufnahme einer Vernehmung anzufertigen, sofern diese zur Gänze aufgenommen wird; im Fall der Vernehmung eines Zeugen hat dies, unbeschadet besonderer gesetzlicher Bestimmungen (§§ 150, 165, 247a, 250 Abs 3 StPO), zu unterbleiben, wenn und sobald der Zeuge der Aufnahme widerspricht.