Augenschein
Unter dem Begriff „Augenschein“ versteht man jede unmittelbare sinnliche Wahrnehmung und deren Dokumentation durch eine Ton- oder Bildaufnahme, soweit es sich nicht um eine Vernehmung handelt.
Ein Augenschein kann durch die Kriminalpolizei durchgeführt werden. Wenn er besondere Sachkunde erfordert, über welche die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft nicht durch besondere Einrichtungen oder deren Organe verfügen, kann mit seiner Durchführung auch ein Sachverständiger im Rahmen der Befundaufnahme beauftragt werden. Art und Weise der Durchführung des Augenscheines und seine Ergebnisse sind in einem Amtsvermerk festzuhalten.