1.1.2 Ausführungsfrist
Nach Anmeldung des Rechtsmittels muss dem Verurteilten eine Urteilsabschrift zugestellt werden. Der Rechtsmittelwerber hat nunmehr das Recht, binnen 4 Wochen nach Zustellung der Urteilsabschrift die volle Berufung bzw die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung auszuführen. Auf Antrag des Rechtsmittelwerbers hat das Landesgericht in besonders umfangreichen Verfahren die 4-wöchige Frist um den Zeitraum zu verlängern, der im Hinblick auf die außergewöhnliche Dauer der Hauptverhandlung, den Umfang des Hauptverhandlungsprotokolls, des übrigen Akteninhalts und der Urteilsausfertigung erforderlich ist, um eine ausreichende Vorbereitung der Verteidigung zu gewährleisten.