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Neu Dokument-ID: 869129

Karin Zahiragic | Glossar

Berufung

Im bezirksgerichtlichen und im einzelrichterlichen Verfahren steht dem Angeklagten gegen die erstgerichtliche Entscheidung die Erhebung des Rechtsmittels der Berufung offen (§§ 463, 489 StPO). Der Berufungswerber kann die Berufung wegen Vorliegens von Nichtigkeitsgründen, wegen des Ausspruchs über die Schuld, wegen des Ausspruchs über die Strafe und wegen des Ausspruchs über privatrechtliche Ansprüche geltend machen. Wenn der Berufungswerber gegen das erstgerichtliche Strafurteil sowohl Nichtigkeitsberufung, Schuldberufung, Strafberufung und Berufung wegen des Ausspruchs über privatrechtliche Ansprüche erhebt, so spricht man von einer so genannten vollen Berufung.

Bei der Nichtigkeitsberufung im bezirksgerichtlichen und im einzelrichterlichen Verfahren können dieselben Nichtigkeitsgründe wie im schöffengerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Im bezirks- und einzelrichterlichen Verfahren kann zusätzlich noch vom Rechtsmittelwerber in der Berufung Nichtigkeit wegen örtlicher und sachlicher Unzuständigkeit geltend gemacht werden. Bei der Nichtigkeitsberufung besteht zudem Neuerungsverbot.

Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld dient der Bekämpfung der Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Urteils. Mit ihr werden Bedenken gegen die vom Erstgericht angenommenen Feststellungen aufgegriffen. Da kein Neuerungsverbot besteht, hat der Berufungswerber die Möglichkeit, in der Strafberufung neue Beweisanträge zu stellen.

Mittels Erhebung einer Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe können vom Berufungswerber das Strafmaß, die (teil)bedingte Strafnachsicht, die unrichtige Berechnung des Tagessatzes sowie die fehlende oder unrichtige Berechnung der Ersatzfreiheitsstrafe usw geltend gemacht werden. Es besteht kein Neuerungsverbot. Dies hat zur Folge, dass der Berufungswerber in Bezug auf die Strafzumessung im erstinstanzlichen Urteil neue Beweisanträge stellen kann.

Sofern im erstinstanzlichen Strafurteil ausgesprochen wird, dass der Beschuldigte dem Privatbeteiligten einen Geldbetrag zu leisten hat, steht diesem die Erhebung der Berufung wegen privatrechtlicher Ansprüche zu. Mittels Erhebung dieser Berufung können die unangemessene Höhe des zugesprochenen Schmerzensgelds sowie ein abgegebener Verzicht des Privatbeteiligten auf die Geltendmachung seiner Ansprüche etc bekämpft werden.