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Dokument-ID: 793271
10 Zulässigkeit der Durchlieferung
Die Durchlieferung einer Person an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union durch das Gebiet der Republik Österreich ist in § 32 EU-JZG geregelt. Ein solcher Vorgang wird aufgrund eines zuvor gestellten schriftlichen Ersuchens bewilligt.