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Dokument-ID: 740643
7.4.3 Anordnung der Hauptverhandlung
Im Falle eines zulässigen, dh nicht zurückzuweisenden Einspruchs jedoch ist gem § 491 Abs 8 StPO die Hauptverhandlung
- im Falle des bezirksgerichtlichen Verfahrens nach § 455 StPO und
- im Falle des einzelrichterlichen Verfahrens nach § 488 StPO