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Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.5.3 Die Eventualfrage gem § 314 StPO

Sind in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden, nach denen – wenn sie als erwiesen angenommen werden – die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat eine andere strafbare Handlung begründen würde als die in der Anklageschrift bezeichnete oder statt Vollendung nur Versuch oder statt unmittelbarer Täterschaft Bestimmungs- oder Beitragstäterschaft vorläge, so sind entsprechende Schuldfragen (Eventualfragen) an die Geschworenen zu stellen.

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