9.1 Allgemeine Bestimmungen
Die Mitglieder des Schwurgerichtshofes, die Ersatzrichter und die Reihenfolge ihres Eintrittes werden durch die Geschäftsverteilung bestimmt (§ 301 StPO). Als Vorsitzender des Schwurgerichtshofs und als dessen Ersatzmann sollen nur Richter bestimmt werden, die mindestens fünf Jahre als Richter bei einem Landesgericht in Strafsachen oder als Staatsanwälte tätig gewesen sind. Bei Verhandlungen über die Tatbestände der § 201–207 StGB müssen dem Geschworenengericht gem § 32 Abs 2 StPO mindestens zwei Geschworene dem Geschlecht des Angeklagten sowie mindestens zwei Geschworene dem Geschlecht jener Person angehören, die durch die Straftat in ihrer Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnte.