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Dokument-ID: 896798
5.2 Gegenstand der Aufnahme in das Strafregister
Die rechtliche Grundlage bildet das Strafregistergesetz, BGBl 1968/277 – StRegG. In das Strafregister sind insbesondere aufzunehmen:
- alle rechtskräftigen Verurteilungen durch inländische Strafgerichte sowie die aufgrund solcher Verurteilungen im Zusammenhang mit einer Übernahme der Überwachung oder der Vollstreckung getroffenen Entscheidungen ausländischer Strafgerichte;
- alle rechtskräftigen Verurteilungen österreichischer Staatsbürger und solcher Personen, die in Österreich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, durch ausländische Strafgerichte sowie die aufgrund solcher Verurteilungen im Zusammenhang mit einer Übernahme der Überwachung oder der Vollstreckung getroffenen Entscheidungen inländischer Strafgerichte;
- alle rechtskräftigen Verurteilungen durch ausländische Strafgerichte, zu deren gegenseitiger Mitteilung sich die vertragschließenden Staaten in dem Internationalen Abkommen vom 4. Mai 1910, RGBl Nr 116/1912, betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen, dem Internationalen Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei vom 20. April 1929, BGBl Nr 347/1931, dem Abkommen zur Beschränkung der Herstellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel vom 13. Juli 1931, BGBl Nr 198/1934 II, und dem Internationalen Abkommen zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen vom 11. Oktober 1933, BGBl Nr 317/1936, verpflichtet haben;
- alle sich auf eine der in den Z 1 bis 3 angeführten Verurteilungen beziehenden Entschließungen des Bundespräsidenten und Entscheidungen der inländischen ordentlichen Gerichte über
- die nachträgliche Festsetzung einer Strafe;
- die nachträgliche Bestellung eines Bewährungshelfers oder die Aufhebung der Bewährungshilfe;
- die Begnadigung des Verurteilten, die Milderung, Umwandlung oder Neubemessung einer Strafe;
- die Verlängerung einer Probezeit;
- den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder der bedingten Nachsicht einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme;
- die endgültige Nachsicht einer Strafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme;
- das Absehen von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe;
- die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme oder darüber, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, nicht mehr besteht (§ 24 Abs 2 StGB, § 157 Abs 2 StVG);
- den Widerruf der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe oder der bedingten Entlassung bei einer vorbeugenden Maßnahme;
- die endgültige Entlassung;
- die Aufhebung oder Änderung einer Verurteilung oder späteren Entscheidung;
- das endgültige Absehen von der Verhängung einer Strafe;
- die Tilgung einer Verurteilung;
- das vorläufige Absehen vom Strafvollzug (§ 133a Abs 1 und Abs 2 StVG) und den Vollzug der Reststrafe (§ 133a Abs 5 StVG);
- alle sich auf eine der in 1 bis 3 angeführten Verurteilungen beziehenden Mitteilungen darüber, wann alle in einer Verurteilung ausgesprochenen Freiheitsstrafen, Geldstrafen (Verfallsersatz- und Wertersatzstrafen) und mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen;
- alle sich auf in das Strafregister aufgenommene Verurteilungen durch ausländische Strafgerichte beziehenden Entscheidungen, Verfügungen und Mitteilungen ausländischer Organe;
- die Anordnung der gerichtlichen Aufsicht gem § 52a StGB sowie Weisungen gem § 51 StGB, die einem wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung Verurteilten erteilt wurden;
- rechtskräftige Tätigkeitsverbote gem § 220 b StGB sowie gemäß vergleichbarer Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten ausgesprochene Tätigkeitsverbote gemeinsam mit den Daten;
- ausschließlich zum Zwecke der Übermittlung eines Anhangs zu einer Strafregisterauskunft alle rechtskräftigen Verurteilungen österreichischer Staatsbürger durch Strafgerichte anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, und zwar unabhängig davon, ob das zugrunde liegende Verhalten nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und die mit den Verurteilungen zusammenhängenden Informationen, insbesondere zur Person des Verurteilten, zu Art und Inhalt der Verurteilung, und zu den im Zusammenhang mit der Verurteilung ausgesprochenen Tätigkeitsverboten. Diese Eintragungen sind gesondert zu kennzeichnen;
- ausschließlich zum Zwecke der Übermittlung eines Anhangs zu einer Strafregisterauskunft (§ 9b) alle rechtskräftigen Verurteilungen österreichischer Staatsbürger durch Strafgerichte anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, und zwar unabhängig davon, ob das zugrunde liegende Verhalten nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und die mit den Verurteilungen zusammenhängenden Informationen, insbesondere zur Person des Verurteilten, zu Art und Inhalt der Verurteilung und zu den im Zusammenhang mit der Verurteilung ausgesprochenen Tätigkeitsverboten.